Vereinssatzung

Satzung für den »Förderverein Friedhof Tornesch e.V.«

nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. März 2019

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Name des Vereins ist »Förderverein Friedhof Tornesch e.V.«.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Tornesch.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Erhaltung und Pflege des Friedhof Tornesch als

Kulturgut der Allgemeinheit einschließlich Denkmalschutz und Naturschutz.

Der Verein hat die Aufgabe, den Eigentümer des Friedhofs bei der Erfüllung seiner ihm aus dem öffentlichen Interesse erwachsenen Pflicht, den Friedhof mit der alten Kapelle von 1909 und der Gedenkstätte als bedeutendem Denkmal der Tornescher Stadtgeschichte dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und öffentlich zugänglich zu machen, zu unterstützen.

  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Öffentlichkeitsarbeit, die das öffentliche Bewusstsein über die Bedeutung des Friedhofes schärfen und die Bereitschaft zu ideeller, finanzieller und sonstiger Unterstützung von Maßnahmen zu seiner Bewahrung als stadt- und kulturgeschichtliches Zeugnis entwickeln und fördern soll,
  • Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Bestandserfassung sowie zur Sicherung, Erhaltung, Instandsetzung und Pflege des Friedhofes,
  • weitere dem Vereinszweck entsprechende Aufgaben, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  •  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  •  Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit allen den Satzungszweck unterstützenden und fördernden Behörden und Institutionen an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung. Dem Verein zufließende Mittel dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten für die Tätigkeiten, die sie für den Verein ausüben, keinerlei Vergütung; sie können nur nachgewiesene Auslagen ersetzt bekommen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede an den Vereinszielen interessierte natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Die Mitgliedschaft endet:
  • durch Tod,
  • durch Austritt, der zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, schriftlich erklärt werden kann,
  • durch Ausschluss aus wichtigem Grund, der durch den Vorstand beschlossen werden kann,
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit Zahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als 12 Monate in Rückstand ist.
  • Personen, die sich besondere Verdienste um die Vereinsziele erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung kann natürliche und juristische Personen, die den Zweck des Vereins bejahen und seine Arbeit durch finanzielle Zuwendungen oder in sonstiger Weise regelmäßig unterstützen, als fördernde Mitglieder ernennen. Diese ernannten Personen werden zu fördernden Mitgliedern mit deren schriftlichen Zustimmung. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  • Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Organe

  • Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

§ 6 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  • Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  • Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins müssen zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gemeinschaftlich handeln. Sie bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes.
  • Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einmal jährlich einberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich verlangt oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
  • die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  • die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Eine Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher durch Veröffentlichung im Aushangkasten beim Friedhof in Tornesch einsehbar gemacht werden.
  • Der Vorstand leitet die Versammlung. Es ist ein Protokoll aufzunehmen, das durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht erfolgt ist.
  • Jedes Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied haben eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Beschlussfassungen über Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung angekündigt worden sein. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder. Über redaktionelle Änderungen der Satzung kann der Vorstand selbstständig beschließen.
  • Anträge auf Änderung der Satzung sind 4 Wochen vor der Mietgliederversammlung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.
  • Die Mitgliederversammlung legt die Art und Weise der Kassenprüfung fest.

§ 8 Beirat

  • Auf Vorschlag des Vorstandes setzt die Mitgliederversammlung einen Beirat ein und wählt dessen Mitglieder. Dem Beirat sollen Fachleute angehören, die mit den Problemen historischer Friedhofsanlagen besonders vertraut sind.
  • Der Beirat hat die Aufgabe, durch fachliche Beratung und Begleitung den Vorstand in seiner Arbeit zu fördern und zu unterstützen.
  • Der Beirat soll jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung zusammentreten, die von seinem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen ist.
  • Über die Sitzung des Beirates ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist dem Vorstand zuzuleiten und von diesem der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 9 Satzungsänderungen

  • Satzungsänderungen, die auf Verlangen der Finanzbehörde oder des Registergerichts vorgenommen werden müssen bedürfen lediglich der Zustimmung durch den Vorstand

§ 10 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen  erfolgen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Evangelische Kirchengemeinde Tornesch, die diese Mittel für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 13.03.2019 von den unterschriebenen Gründungsmitgliedern beschlossen.

(Unterschriften):

Die Änderungen wurden am 3.07.2019 aufgrund des Schreibens vom Gericht gemacht.